AGB

der RGE GmbH


1. Geltungsbereich

1.1 Die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (kurz AGB genannt) gelten im Sinne des § 343 UGB für Rechtsgeschäfte zwischen der RGE GmbH als Auftragnehmer (kurz AN genannt) und Unternehmern als Auftraggeber (kurz AG genannt) für die Lieferung von Waren und sinngemäß für die Erbringung von Leistungen.

 

1.2. Diese AGB werden vom AG durch die Erteilung des Auftrages (Bestellung) als verbindlich anerkannt und gelten in ihrer zum Zeitpunkt der Bestellung gültigen Fassung als ausschließliche Vertragsgrundlage für sämtliche Geschäftsabschlüsse zwischen dem AN und dem jeweiligen AG, unabhängig davon, ob der Auftrag mündlich oder schriftlich erteilt wird.

 

1.3. Von diesen AGB abweichende Bestimmungen oder entgegenstehende Bedingungen des AG, insbesondere allfällige Einkaufsbedingungen des AG, sind für den AN stets unbeachtlich und unverbindlich, selbst wenn diesen vonseiten des AN nicht ausdrücklich widersprochen oder vom AN die Auftragsdurchführung bzw. Lieferung ohne Erheben eines Widerspruchs gegen entgegenstehende Bedingungen durchgeführt wurde. Eventuelle Abweichungen und sonstige Abreden von diesen AGB müssen mit dem AN ausdrücklich vereinbart werden und bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform.

 

2. Kostenvoranschlag

Kostenvoranschläge sind stets unverbindlich, sofern nicht im Einzelfall Abweichendes schriftlich vereinbart wird. Die Erstellung eines Kostenvoranschlages ist grundsätzlich kostenpflichtig und wird vereinbarungsgemäß dem AG in Rechnung gestellt, soweit nicht im Einzelfall Abweichendes vereinbart wurde. Auf die Verrechnung des Entgelts für die Erstellung des Kostenvoranschlages kann vonseiten des AN im Einzelfall verzichtet werden, sofern es nachfolgend zu einem Vertragsabschluss mit dem jeweiligen AG kommt.

 

3. Angebot

3.1 Angebote des AN gelten als freibleibend, sofern aus dem Angebot nicht Gegenteiliges hervorgeht.

 

3.2 Mündliche Erklärungen (etwa Zusagen) und Vereinbarungen, insbesondere von Mitarbeitern des AN, bedürfen für ihre Rechtsverbindlichkeit der schriftlichen firmenmäßig unterzeichneten Bestätigung des AN.

 

3.3 Angebote für Reparaturen und Störungseinsätze können ohne vorherige eingehende Begutachtung und Analyse des Fehlers nur auf Basis von Erfahrungswerten gemacht werden und dementsprechend verstehen sich die darin angeführten Angaben zu Leistungen und Ersatzeilen nur als Richtwerte. Im Falle der Beauftragung von Reparatur- und Entstörungsleistungen erfolgt die Verrechnung gemäß Pkt. 5.4.

 

3.4 Der AN behält sich bei Nichtbeauftragung vor, den ihm tatsächlich entstandenen Aufwand für die Erstellung von Reparaturangeboten oder für Begutachtungen dem Anfragenden in Rechnung zu stellen.

 

3.5 Sämtliche Angebots- und Projektunterlagen dürfen ohne Zustimmung des AN weder vervielfältigt noch Dritten zugänglich gemacht werden. Sie können jederzeit zurückgefordert werden und sind dem AN unverzüglich zurückzustellen bzw. bei elektronischen Unterlagen unwiderruflich zu löschen, wenn die Bestellung anderweitig erteilt wird.

 

4. Bestellung, Vertragsabschluss, Auftragsbestätigung

4.1 Der Vertrag gilt als abgeschlossen, wenn und sobald der AN nach Erhalt der Bestellung des AG diesem eine schriftliche Auftragsbestätigung übermittelt, spätestens aber mit tatsächlicher Durchführung der Bestellung. Der AG ist an seine Bestellung 2 Wochen gebunden, innerhalb welcher der AN das Angebot durch die Auftragsbestätigung bzw. tatsächliche Durchführung annehmen kann.

 

4.2 Die in Katalogen, Prospekten, Anzeigen, Preislisten und dgl. enthaltenen Angaben sowie sonstige schriftliche oder mündliche Äußerungen über Qualitätsmerkmale und Eigenschaften von Produkten und/oder Leistungen sind nur dann maßgeblich und verbindlich, wenn im Angebot und/oder in der Auftragsbestätigung ausdrücklich darauf Bezug genommen wird.

 

4.3 In der schriftlichen Auftragsbestätigung werden das Auftragsverhältnis mitsamt den allenfalls noch ergänzend getroffenen (mündlichen) Vereinbarungen abschließend zusammengefasst und festgehalten.

 

4.4 Der AG ist verpflichtet, die Auftragsbestätigung des AN unverzüglich zu prüfen und etwaige Abweichungen von der Bestellung zu rügen, widrigenfalls sich der Vertragsinhalt ausschließlich nach der Auftragsbestätigung richtet.

 

4.5 Der AN behält sich das Recht vor, geringfügige Anpassungen des Vertrages, die zu einer zwischenzeitig eingetretenen Verbesserung des Standes der Technik oder einem sonstigen Fortschritt dienen, auch nach Übermittlung der Auftragsbestätigung vorzunehmen, soweit hierdurch nicht der geschuldete Preis, die Funktionalität oder eine sonstige wesentliche Vertragspflicht (Lieferzeit, Gewährleistungsanspruch, Haftung) geändert werden.

 

4.6 Jegliche sonstigen Änderungen und Ergänzungen eines bereits abgeschlossenen Vertrages bedürfen zu ihrer Gültigkeit der schriftlichen Bestätigung des AN.

 

5. Preise

5.1 Sämtliche Preise sind veränderlich, verstehen sich netto, exklusive der jeweiligen gesetzlichen Umsatzsteuer und gelten ab Werk des Herstellers bzw. ab Lager des AN exklusive Verpackung, Lieferung, Verladung, Montage, Demontage, Rücknahme und ordnungsgemäße Verwertung und Entsorgung von Elektro- und Elektronikaltgeräten für gewerbliche Zwecke im Sinne der Elektroaltgeräteverordnung bzw. Altbatterien im Sinne der Batterieverordnung sowie etwaige sonstige beauftragte Nebenkosten. Im Zusammenhang mit der Lieferung erhobene Zölle, Steuern oder sonstige Gebühren und Abgaben gehen zu Lasten des AG.

Ist im Einzelfall Lieferung mit Zustellung vereinbart, so wird diese, so wie eine allenfalls vom AG gewünschte Transportversicherung, gesondert verrechnet, beinhaltet jedoch grundsätzlich nicht das Abladen, Vertragen oder sonstige Nebenleistungen. Die gelieferte Transport- und Warenverpackung wird nur nach ausdrücklicher schriftlicher Vereinbarung mit dem AN von diesem zurückgenommen. Für die ordnungsgemäße Entsorgung ist der AG verantwortlich.

Die vom AN in Österreich in Verkehr gebrachten Verpackungsmaterialien werden beim österreichischen Sammel- und Verwertungssystem ARA mit Lizenznummer 10870 entpflichtet.

 

5.2 Bei mengenmäßig vom Angebot abweichenden Bestellungen behält sich der AN eine Preisanpassung für die Teilbestellung vor.

 

5.3 Sämtliche Preise basieren auf der Grundlage, dass die vertraglich vereinbarte Leistung unverzüglich und ohne Unterbrechung durch den AN erbracht werden kann. Die Preise basieren daher auf den Kosten zum Zeitpunkt des erstmaligen Angebotes und gelten nur für die im Angebot angegebene Dauer bzw. wenn diese Angabe fehlt, für die Dauer von max. 3 Monaten ab Angebotsdatum. Sollten sich die Kosten bis zum Zeitpunkt der Bestellung erhöht haben, so ist der AN berechtigt, die Preise entsprechend anzupassen.

 

5.4 Für Reparatur- und/oder Entstörungsaufträge gilt, dass der AN die für die zweckmäßige Auftragserledigung notwendigen, sachlich gerechtfertigten (Mehr-)Leistungen erbringen und auf Basis des angefallenen Aufwandes dem AG verrechnen kann, auch wenn diese in einem allfälligen dem Auftrag vorhergehenden Angebot nicht oder nicht im selben Umfang enthalten waren. Dies gilt insbesondere auch für Leistungen, deren Zweckmäßigkeit erst während der Durchführung des Auftrages zu Tage tritt, wobei es für deren Ausführung grundsätzlich keiner gesonderten Mitteilung des AN den AG bzw. keiner gesonderten Beauftragung durch den AG bedarf, ausgenommen der Leistungsumfang und damit auch die Kosten würden sich erheblich erhöhen. In einem solchen Fall wird der AN das Einvernehmen mit dem AG über die Ausführung der Mehrleistungen herstellen.

 

5.5 Alle Stundensätze und Leistungspauschalen in Dauerschuldverhältnissen (zB bei Wartungsverträgen) unterliegen einer zumindest jährlichen Preisanpassung auf Basis der von der Unabhängigen Schiedskommission beim BMDW (vormals BMWFW) für den Fachverband der Elektro- und Elektronikindustrie veröffentlichten Montageverrechnungssätze.

 

6. Obliegenheiten des AG

6.1 Der AG hat dafür einzustehen, dass sämtliche von ihm beigestellten Materialen (auch Bauwerke) fach- und ordnungsgemäß hergestellt wurden und jeweils dem Stand der Technik entsprechen, damit der AN seine Leistung ordnungsgemäß erbringen kann, widrigenfalls den AN keine Verantwortung für etwaige Schäden an den beigestellten Materialien oder eine Verzögerung an seiner Leistungserbringung trifft. Sofern der AG gegen seine hiermit festgehaltenen Obliegenheiten verstößt, ist er dem AN für sämtliche diesem hieraus entstehende Schäden verantwortlich.

 

6.2 Für die Einhaltung sämtlicher öffentlich-rechtlicher Vorschriften und behördlichen Auflagen, insbesondere nach dem Gewerbe- und/oder Baurecht, sowie für die Erwirkung sämtlicher notwendigen Genehmigungen ist ausschließlich der AG verantwortlich, der diesbezüglich den AN schad- und klaglos hält.

 

7. Lieferung, Leistungsausführung, Fristen, Termine, Serviceeinsätze

7.1 Lieferfristen bzw. Leistungserbringungsfristen sind, vorbehaltlich abweichender schriftlicher Vereinbarung, stets als unverbindliche Richtwerte anzusehen und stellen in keinem Fall verbindliche oder garantierte Fixtermine dar. Die Liefer- bzw. Leistungserbringungsfrist beginnt frühestens mit dem spätesten der nachstehenden Zeitpunkte:

a) Datum der Auftragsbestätigung;

b) Datum der Erfüllung der vollständigen, dem AG obliegenden Abklärung aller für die Auftragsabwicklung erforderlichen technischen, kaufmännischen und sonstigen Voraussetzungen;

c) Datum, an dem der AN eine vor Lieferung der Ware zu leistende Anzahlung oder Sicherheit erhält.

 

7.2 Die Einhaltung der Lieferfrist bzw. Leistungserbringungsfrist setzt sowohl die rechtzeitige Bereitstellung sämtlicher notwendiger Informationen und Unterlagen als auch die notwendige Mitwirkung, insbesondere rechtzeitige Herstellung der AG-seitigen Voraussetzungen (vor allem allenfalls erforderliche behördliche oder sonstige Genehmigungen und Abklärungen) durch den AG voraus. Werden diese Voraussetzungen vom AG nicht rechtzeitig zur Gänze erfüllt, wird die Lieferfrist bzw. Leistungserbringungsfrist um den dementsprechenden Zeitraum, jedenfalls aber angemessen verlängert.

 

7.3 Für die Ausführung und Errichtung von Anlagen erforderliche behördliche und sonstige Genehmigungen Dritter sind, wenn nicht ausdrücklich schriftlich anders vereinbart, vom AG zu erwirken. Erfolgen solche Genehmigungen nicht oder nicht rechtzeitig, so berechtigt das den AG nicht dazu, vom Vertrag zurückzutreten. 

Ist im Einzelfall vereinbart, dass der AN für die Einholung behördlicher und sonstiger Genehmigungen Dritter verantwortlich ist und kommt es hierbei zu Verzögerungen, die nicht der AN zu verantworten hat, so verlängert sich die Lieferzeit bis zur Erlangung der erforderlichen Genehmigungen zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit.

 

7.4 Der AN ist berechtigt, Teil- oder Vorlieferungen durchzuführen und zu verrechnen. Solche Teillieferungen bzw. teilweise Leistungserbringungen können vom AG nicht zurückgewiesen werden. Ist Lieferung auf Abruf vereinbart, so gilt die Ware, mangels konkret vereinbarter Abrufristen oder -termine, spätestens 3 Monate nach dem Datum der Auftragsbestätigung als abgerufen.

 

7.5 Sofern unvorhersehbare, unabwendbare und/oder vom Parteiwillen unabhängige Umstände, wie beispielsweise alle Fälle höherer Gewalt, eintreten, welche die Einhaltung einer allenfalls vereinbarten Lieferfrist be- und/oder verhindern, verlängert sich diese jedenfalls um die Dauer der Auswirkungen dieser Umstände bzw. ggf. um einen einvernehmlich vereinbarten Zeitraum. Dazu zählen insbesondere bewaffnete Auseinandersetzungen, behördliche Eingriffe und Verbote, Unruhen, Brandkatastrophen, Hochwasser, Erdbeben, Verkehrsstörungen, Transport- und Verzollungsverzug, Transportschäden, Energie- und Rohstoffmangel aber auch Arbeitskonflikte (Streiks) sowie Ausfall eines wesentlichen, schwer ersetzbaren Zulieferanten. Diese vorgenannten Umstände berechtigen auch dann zur Verlängerung der Lieferfrist, wenn sie bei Zulieferanten des AN eintreten. Wenn einer der vorgenannten Umstände länger als 4 Wochen andauert, werden AG und AN am Verhandlungswege eine Regelung hinsichtlich der weiteren Abwicklung suchen. Sollte dabei keine einvernehmliche Lösung erreicht werden, kann der AN ganz oder teilweise vom Vertrag zurücktreten.

 

7.6 Der AG kann wegen Verzögerung oder gänzlichem Unterbleiben der Lieferung bzw. Leistungserbringung, die auf leicht fahrlässiges Verhalten des AN bzw. seiner Mitarbeiter zurückzuführen ist, weder Schadenersatz noch Pönalen, Verdienstentgang, entgangenen Gewinn, Folgeschäden oder mittelbare Schäden geltend machen. Ebenso wenig besteht in solchen Fällen ein Rücktrittsrecht.

 

7.7 Sofern der AN bzw. dessen Mitarbeiter die Verzögerung der Lieferung bzw. Leistungserbringung grob schuldhaft herbeigeführt haben, kann der AG unter Setzung einer vierwöchigen Nachfrist den Rücktritt vom Vertrag erklären.

 

7.8 Ist ein Pönale schriftlich vereinbart worden, sind damit sämtliche Ansprüche aus dem Titel des Verzuges abgedeckt und sohin die Geltendmachung weitergehender Ansprüche explizit ausgeschlossen.

 

7.9 Ein Annahmeverzug des AG berechtigt den AN zur Verrechnung der Kosten, die für die Zwischenlagerung und allfälliger Manipulationen der lieferbereiten Ware anfallen.

 

7.10 Zu jedem Serviceeinsatz wird von den Mitarbeitern des AN über sämtliche von ihnen erbrachte Leistungen ein Einsatzbericht erstellt, der alle relevanten Auftragsdaten enthält, insbesondere die An- und Abfahrtszeit und -strecke, die Art und Dauer der durchgeführten Arbeiten, allenfalls eingesetztes Material und Ersatzteile, sowie allfällige festgestellte Mängel und Folgeaktivitäten, die einer gesonderten Angebotslegung und/oder Beauftragung bedürfen.

Nach Fertigstellung der Arbeiten wird der vom Mitarbeiter des AN erstellte unterzeichnete Einsatzbericht dem AG bzw. dessen Beauftragten zur Prüfung und Unterzeichnung übergeben. Ist zum Zeitpunkt der Fertigstellung der Arbeiten der AG bzw. dessen Vertreter nicht (mehr) verfügbar, wird der Einsatzbericht dem AG elektronisch per E-Mail zur Prüfung und Bestätigung übermittelt, gilt aber jedenfalls als anerkannt, wenn nicht binnen einer als hierfür angemessen betrachteten Frist von 2 Werktagen, eine begründete Beanstandung erfolgt.

Der Einsatzbericht bildet unabhängig davon, ob ein vom AG unterzeichnetes Exemplar vorliegt, in allen Fällen, wo kein Pauschalentgelt vereinbart worden ist oder wo Mehr- bzw. Regieleistungen angefallen sind, die separat abgerechnet werden können, die für beide Seiten verbindliche Grundlage für die Abrechnung.

 

7.11 Wenn nicht ausdrücklich anders vereinbart wurde, ist eine förmliche Abnahme der vom AN erbrachten Leistungen durch den AG nicht erforderlich.

 

8. Sonderanfertigungen

8.1 Für Sonderanfertigungen besteht Abnahmepflicht durch den AG; diese werden vom AN nicht zurückgenommen. Soweit der AG seiner Abnahmepflicht nicht fristgerecht nachkommt, vor allem nach Anzeige der Fertigstellung der Sonderanfertigung diese nicht übernimmt, geht die Gefahr sogleich mit der Anzeige auf den AG über, der dem AN für sämtliche hieraus entstehende Schäden samt entgangenen Gewinn, Folgeschäden und mittelbare Schäden sowie (Lager-)Kosten ersatzpflichtig ist.

 

8.2 Nachträgliche Änderungen im Hinblick auf Menge, Ausführung und Gestaltung von Sonderanfertigung bedürfen für deren Gültigkeit der schriftlichen Bestätigung durch den AN und sind nach Auftragserteilung nur gegen vollen Ersatz der hierdurch entstehenden Mehrkosten möglich.

 

9. Abnahmeprüfungen

9.1 Sofern der AG eine Abnahmeprüfung wünscht, ist diese mit dem AN ausdrücklich bei Vertragsabschluss in schriftlicher Form zu vereinbaren. Soweit keine abweichenden Regelungen getroffen werden, ist dabei die Abnahmeprüfung am Herstellungsort (Werksabnahme) am Sitz des AN bzw. an einem vom AN zu bestimmenden Ort während der Normal-Arbeitszeit des AN durchzuführen.

 

9.2 Der AN muss den AG rechtzeitig vor der Abnahmeprüfung verständigen, sodass dieser bei der Prüfung anwesend sein bzw. sich von einem bevollmächtigten Vertreter vertreten lassen kann.

 

9.3 Erweist sich der Liefergegenstand bei der Abnahmeprüfung als vertragswidrig, so hat der AN unverzüglich jeglichen Mangel zu beheben und den vertragsgemäßen Zustand des Liefergegenstandes herzustellen. Der AG kann eine Wiederholung der Prüfung nur in Fällen von nicht bloß geringfügigen Mängeln verlangen.

 

9.4 Über die Abnahmeprüfung wird ein entsprechendes Abnahmeprotokoll erstellt, worauf die vertragskonforme Ausführung und einwandfreie Funktionstüchtigkeit des Liefergegenstandes von beiden Vertragsparteien zu bestätigen ist. Ist der AG oder sein bevollmächtigter Vertreter bei der Abnahmeprüfung trotz zeitgerechter Verständigung durch den AN nicht anwesend, wird das Abnahmeprotokoll nur durch den AN unterzeichnet und dem AG eine Kopie des Protokolls übermittelt, dessen Richtigkeit der AG auch dann nicht bestreiten kann, wenn er oder ein bevollmächtigter Vertreter dieses mangels Anwesenheit nicht unterzeichnen konnte.

 

9.5 Wenn nichts anderes vereinbart wurde, sind die Kosten der Abnahmeprüfung im angebotenen Preis enthalten. Jedenfalls vom AG selbst zu tragen sind die ihm oder seinem bevollmächtigten Vertreter in Zusammenhang mit der Abnahmeprüfung entstehenden Kosten wie zB Reise- und Verpflegungskosten und Aufwandsentschädigungen.

 

10. Gefahrenübergang und Erfüllungsort

10.1 Wenn im Einzelfall nichts anderes schriftlich vereinbart wurde, erfolgt die Übergabe und damit der Gefahrenübergang der Ware(n) an den AG EXW gemäß INCOTERMS 2010, sohin ab Werk (Lager) des AN. Im Übrigen gelten die INCOTERMS in der am Tag des Vertragsabschlusses gültigen Fassung.

 

10.2 Die Gefahr für eine Leistung oder eine vereinbarte Teilleistung geht mit ihrer Erbringung auf den AG über.

 

10.3 Verzögert sich die Annahme aufgrund von Umständen, die nicht vom AN zu vertreten sind, gilt die Ware mit der Mitteilung der Übergabe- bzw. Versandbereitschaft als übernommen und die Gefahr geht damit auf den AG über.

 

10.4 Erfüllungsort für sämtliche Verträge im Hinblick auf die Lieferung und Zahlung ist der Firmensitz des AN in Wiener Neustadt. 

 

11. Zahlungsbedingungen, Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsverbot

11.1 Der Rechnungsbetrag ist, sofern nicht Abweichendes schriftlich vereinbart wurde, binnen 14 Tagen ab Rechnungsdatum (Fälligkeitstag) ohne Abzug per Überweisung in Euro auf das Konto des AN zu bezahlen, wobei der Rechnungsbetrag am Fälligkeitstag vollständig, unwiderruflich und zur freien Verfügung am Konto des AN zur unbeschränkten Verfügung des AN gutgeschrieben sein muss. 

 

11.2 Der AN ist berechtigt, einen verhältnismäßigen Teil des Entgelts und den Ersatz von gemachten Auslagen schon vor Fertigstellung des Werks bzw. der Ablieferung zu fordern und seine (weitere) Leistungserbringung von deren rechtzeitigen Zahlung abhängig zu machen, sohin im Falle der nicht rechtzeitigen Zahlung die (weitere) Leistungserbringung zu verweigern bzw. zurückzubehalten.

 

11.3 Bei Teilverrechnungen sind die entsprechenden Teilzahlungen mit Erhalt der jeweiligen Faktura fällig. Dies gilt auch für Verrechnungsbeträge, welche durch Nachlieferungen oder andere Vereinbarungen über die ursprüngliche Abschlusssumme hinaus entstehen, unabhängig von den für die Hauptlieferung vereinbarten Zahlungsbedingungen.

 

11.4 Skontosätze, Skontofristen sowie die Gewährung allfälliger Rabatte bedarf einer schriftlichen Vereinbarung.

 

11.5 Ist der AG mit einer Zahlung oder sonstigen Leistung aus diesem oder anderen Geschäften im Verzug, so kann der AN unbeschadet seiner sonstigen Rechte

a) die Erfüllung seiner eigenen Verpflichtungen bis zur Bewirkung dieser Zahlung oder sonstigen Leistung aufschieben und eine angemessene Verlängerung der Lieferfrist in Anspruch nehmen;

b) sämtliche offenen Forderungen aus diesem oder anderen Geschäften fällig stellen und für diese Beträge ab der jeweiligen Fälligkeit Verzugszinsen in der Höhe des gesetzlichen Zinssatzes von 9,2 Prozentpunkten über dem jeweils geltenden Basiszinssatz verrechnen. In jedem Fall ist der AG berechtigt, zudem vorprozessuale Kosten, insbesondere Mahnspesen, Inkassokosten und Rechtsanwaltskosten dem AG in Rechnung zu stellen;

c) andere Rechtsgeschäfte mit dem AG nur mehr gegen Vorauskasse erfüllen, sofern der AG schon zum zweiten Mal mit einer Zahlung in Verzug geraten ist.

Davon unberührt bleibt die Berechtigung des AN zur Geltendmachung eines darüberhinausgehenden Schadens sowie darüberhinausgehender Betreibungskosten und sonstiger notwendiger Kosten für zweckentsprechende außergerichtliche Betreibungs- oder Einbringungsmaßnahmen im Sinne des § 1333 Abs 2 ABGB.

 

11.6 Eingeräumte Rabatte, Boni oder Skonti sind mit der termingerechten Leistung der vollständigen Zahlung bedingt.

 

11.7 Der AG ist nicht berechtigt, mit eigenen Forderungen gegen die Forderungen des AN aufzurechnen oder seine Leistung zurückzubehalten, es sei denn dessen Forderungen wurden rechtskräftig gerichtlich festgestellt oder vom AN schriftlich und vorbehaltlos anerkannt.

 

12. Eigentumsvorbehalt

12.1 Der AN behält sich das Eigentum an sämtlichen von ihm gelieferten Waren bis zur vollständigen Bezahlung des jeweiligen Rechnungsgesamtbetrages samt allfälliger Nebengebühren aus dem Vertrag (Mahnspesen, Zinsen, Kosten) ausdrücklich vor.

 

12.2 Im Fall des, auch nur teilweisen, Zahlungsverzuges ist der AN berechtigt, die Ware auch ohne Zustimmung des AG abzuholen.

 

12.3 Während aufrechtem Eigentumsvorbehalt ist dem AG eine Weiterveräußerung, Verpfändung, Sicherungsübereignung oder sonstige Verfügung der vom Eigentumsvorbehalt erfassten Waren und Leistungen ausdrücklich untersagt und bleibt ohne Rechtswirksamkeit.

Soweit der AG verabredungswidrig die Vorbehaltsware weiterveräußert, tritt dieser hiermit bereits mit Abschluss des Veräußerungsgeschäfts seine hieraus entstehenden Ansprüche aus der Weiterveräußerung mit allen Nebenrechten aus der Weiterveräußerung von Vorbehaltsware, auch wenn diese verarbeitet, umgebildet oder vermischt wurde, an den AN ab und verpflichtet sich einen entsprechenden Vermerk in seinen Büchern oder auf seinen Fakturen anzubringen. Auf Verlangen hat der AG dem AN die abgetretene Forderung nebst deren Schuldner bekanntzugeben und dem AN alle für seine Forderungseinziehung benötigten Angaben und Unterlagen zur Verfügung zu stellen und dem Drittschuldner Mitteilung von der Abtretung zu machen. Bei Pfändung oder sonstiger Inanspruchnahme ist der AG verpflichtet, auf das Eigentumsrecht des AN hinzuweisen und diesen unverzüglich zu verständigen.

 

13. Gewährleistung, Prüf- und Rügeobliegenheit

13.1 Aus Angaben in Katalogen, Prospekten, Anzeigen, Werbeschriften, Preislisten und dgl. enthaltenen Angaben sowie sonstige schriftliche oder mündliche Äußerungen über Qualitätsmerkmale und Eigenschaften von Produkten und/oder Leistungen können keine Gewährleistungsansprüche abgeleitet werden; diese sind vollkommen unverbindlich.

 

13.2 Bei bloß unerheblicher, geringfügiger Abweichung vom vertraglich vereinbarten Leistungsgegenstand, davon umfasst sind jedenfalls geringfügige Farbabweichungen oder Ausführungsabweichungen, sind Gewährleistungsansprüche ausgeschlossen.

 

13.3 Die Gewährleistungsfrist wird auf ein Jahr beschränkt. Werden aber gebrauchte Teile verwendet, worauf der AG vom AN ausdrücklich hingewiesen wird, so gilt eine verkürzte Gewährleistungsfrist von 6 Monaten. Die jeweilige Gewährleistungsfrist beginnt mit dem Zeitpunkt des Gefahrenübergangs gemäß Pkt. 10. zu laufen. Vom AG gewünschte längere Gewährleistungszeiträume müssen explizit verhandelt und schriftlich vereinbart werden.

 

13.4 Allfällige Mängel müssen unter genauer Angabe und Beschreibung der behaupteten Mängel samt Fotos unverzüglich, spätestens innerhalb von 3 Tagen gegenüber dem AN schriftlich angezeigt werden (Prüf- und Rügeobliegenheit). Sollte der AG dieser Verpflichtung nicht oder nicht fristgerecht nachkommen, besteht kein Anspruch auf Gewährleistung, Schadenersatz wegen des Mangels selbst oder Anfechtung des Vertrages wegen Irrtum über die Mangelfreiheit der Sache.

 

13.5 Nach schriftlicher Anzeige des Mangels und Eingang derselben beim AN werden diese vom AN auf ihre Berechtigung hin überprüft. Sofern der reklamierte Mangel dem Grunde nach anzuerkennen ist, wird hiervon der AG schriftlich informiert und gleichzeitig diesem mitgeteilt, ob der Mangel nach Wahl des AN durch Austausch oder Verbesserung behoben bzw. im Falle von geringfügigen, nicht oder nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand zu behebenden Mängeln, eine angemessene Preisminderung vorgenommen wird.

 

13.6 Bei rechtzeitigen Mängelrügen dürfen vom AG Zahlungen nur in einem solchen Umfang zurückbehalten werden, wie es dem Ausmaß bzw. dem Verhältnis zu den aufgetretenen/behaupteten Mängeln entspricht.

 

 13.7 Alle im Zusammenhang mit der Mängelbehebung entstehenden Nebenkosten (wie z.B. für Ein- und Ausbau, Transport, Entsorgung, Fahrt und Wegzeit) gehen nur in jenem Ausmaß zu Lasten des AN, in dem sie auch im Leistungsumfang des ursprünglichen Auftrags enthalten waren. Aufwendungen des AG im Rahmen der Gewährleistungsarbeiten, wie zB für Personalbeistellungen, gehen zu seinen Lasten. Alle nicht von der Gewährleistungspflicht gemäß diesen Bestimmungen umfassten Leistungen werden dem AG vom AN nach Aufwand in Rechnung gestellt. Im Rahmen der Gewährleistung ersetzte Teile gehen, soweit das Eigentum unter Beachtung des Pkt. 12. bereits an den AG übertragen war, wieder in das Eigentum des AN über. 

 

13.8 Wird eine Ware vom AN auf Grund von Konstruktionsangaben, Zeichnungen, Modellen oder sonstigen Spezifikationen des AG angefertigt, so erstreckt sich die Haftung des AN nur auf bedingungsmäßige Ausführung.

 

13.9 Die Gewährleistung ist ausgeschlossen für solche Mängel, die auf nicht vom AN bewirkter Anordnung oder Montage, ungenügender Einrichtung, Nichtbeachtung der Installationserfordernisse und Benutzungsbedingungen, Überbeanspruchung, nachlässiger oder unrichtiger Behandlung oder Verwendung (insbesondere auch von ungeeigneten Betriebsmaterialien), Verschleiß, eigenmächtige Veränderungen ohne schriftliche Genehmigung des AN, Einwirkung dritter Personen, unsachgemäße Verwendung oder Instandhaltung, Überspannung, atmosphärische Entladungen oder chemische Einflüsse zurückzuführen sind. Dies gilt ebenso bei Mängeln, die auf vom AG beigestelltes Material zurückzuführen sind.

 

14. Haftung, Produkthaftung

14.1 Eine vertragliche oder außervertragliche Haftung des AN besteht nur dann unbeschränkt, soweit der AN oder ein von diesem eingesetzter Erfüllungsgehilfe den Schaden vorsätzlich oder krass grob fahrlässig verschuldet hat und ist sohin bei leicht oder bloß grob fahrlässigem Verhalten ausgeschlossen. Dieser Haftungsausschluss gilt auch für solche Schäden, die entgangenen Gewinn, mittelbare Schäden oder Folgeschäden darstellen oder durch vom AN zu vertretenden Lieferverzug entstanden sind. Davon unberührt bleibt die Haftung des AN für Personenschäden; diesfalls gilt die vorgenannte Haftungsbeschränkung nicht und haftet der AN bei jeder schuldhaften Verursachung. Die Beweislast für das Vorliegen von grobem Verschulden liegt beim AG.

Ist ein Pönale schriftlich vereinbart worden, sind damit sämtliche Ansprüche aus dem Titel des Schadenersatzes abgedeckt und sohin die Geltendmachung weitergehender Ansprüche explizit ausgeschlossen.

 

14.2 Die Frist für die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen wird auf ein Jahr beschränkt.

 

14.3 Bei Nichteinhaltung allfälliger Bedingungen für Montage, Inbetriebnahme und Benutzung (wie z.B. in Bedienungsanleitungen enthalten) oder der behördlichen Zulassungsbedingungen ist jeder Schadenersatz ausgeschlossen. Der AG ist verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass Betriebsanleitungen für die gelieferten Waren bzw. Werke von allen Benützern eingehalten werden. Insbesondere hat der AG dafür zu sorgen, dass sein Personal und andere mit der gelieferten Ware bzw. Werk in Berührung kommende Personen, geschult und eingewiesen werden.

 

14.4 Eine Haftung des AN für Verletzungen der vertraglichen Verpflichtungen, die auf Ereignisse höherer Gewalt oder sonstige Umstände, die außerhalb dessen Kontrolle liegen, zurückzuführen sind (beispielsweise Streik), ist ausgeschlossen.

 

14.5 Da der AG die Waren des AN überwiegend in seinem Unternehmen verwendet, ist eine Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz gegenüber dem AN ausgeschlossen.

 

14.6 Soweit die Haftung ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch für die Haftung infolge der vom Auftragnehmer eingesetzten Arbeitnehmer und Erfüllungsgehilfen.

 

15. Rücktritt vom Vertrag

15.1 Unabhängig von seinen sonstigen Rechten ist der AN berechtigt vom Vertrag mit dem AG zurückzutreten,

a) wenn die Ausführung der Lieferung bzw. der Beginn oder die Weiterführung der Leistung aus Gründen, die der AG zu vertreten hat, unmöglich oder trotz Setzung einer angemessenen Nachfrist weiter verzögert wird,

b) wenn begründete Bedenken hinsichtlich der Zahlungsfähigkeit des AG entstanden sind und dieser auf Begehren des AN weder Vorauszahlung leistet, noch vor Lieferung eine taugliche Sicherheit beibringt, oder

c) wenn die Verlängerung der Lieferzeit wegen der im Punkt 7.5 angeführten Umstände insgesamt mehr als die Hälfte der ursprünglich vereinbarten Lieferfrist, mindestens jedoch 6 Monate beträgt.

 

15.2 Der Rücktritt kann auch hinsichtlich eines noch offenen Teiles der Lieferung oder Leistung aus obigen Gründen erklärt werden.

 

15.3 Falls über das Vermögen einer Vertragspartei ein Insolvenzverfahren eröffnet wird oder ein Antrag auf Einleitung eines Insolvenzverfahrens mangels ausreichenden Vermögens abgewiesen wird, ist die jeweils andere Vertragspartei berechtigt, ohne Setzung einer Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten.

 

15.4 Unbeschadet der Schadenersatzansprüche des AN, einschließlich vorprozessualer Kosten, sind im Falle des Rücktritts bereits erbrachte Leistungen oder Teilleistungen vertragsgemäß abzurechnen und zu bezahlen. Dies gilt auch, soweit die Lieferung oder Leistung vom AG noch nicht übernommen wurde sowie für vom AN erbrachte Vorleistungen. Dem AN steht an Stelle dessen auch das Recht zu, die Rückstellung bereits gelieferter Gegenstände zu verlangen.

 

16. Gewerbliche Schutzrechte und Urheberrecht

16.1 Wird eine Ware vom AN auf Grund von Konstruktionsangaben, Zeichnungen, Modellen oder sonstigen Spezifikationen des AG angefertigt, hat der AG den AN bei allfälliger Verletzung von Schutzrechten schad- und klaglos zu halten.

 

16.2 Ausführungsunterlagen wie z. B. Pläne, Skizzen, Zeichnungen, Visualisierungen und sonstige technische Unterlagen bleiben ebenso wie Muster, Kataloge, Prospekte, Abbildungen und dgl. im ausschließlichen Eigentum des AN und sind uneingeschränkt urheberrechtlich geschützt. Dem AN stehen auch nach Überlassung an den AG sämtliche Verwertungsrechte ausschließlich zu. Eine Überlassung der Unterlagen an Dritte ist ohne vorherige schriftliche Zustimmung des AN unzulässig. Kommt kein Auftrag zustande, müssen vom AG sämtliche überlassene Unterlagen im Original zurückgestellt und sämtliche Kopien unwiderruflich vernichtet werden.

 

17. Zurückbehaltungsrecht

Das Zurückbehaltungsrecht des AN nach § 1052 ABGB bleibt in jedem Fall unberührt. Macht der AN von diesem Recht Gebrauch, sind etwaige Ersatzansprüche oder Rechte des AG hieraus, jedenfalls aber Schadenersatzansprüche und Kostenersatzansprüche des AG ausgeschlossen.

 

18. Datenschutz und Geheimhaltung

18.1 Die Datenverarbeitung beim AN erfolgt nach Maßgabe der gesetzlichen Datenschutzbestimmungen. Insbesondere hat der AN technische und organisatorische Vorkehrungen getroffen, um die Daten des AG bzw. seiner Mitarbeiter gegen Verlust, Zerstörung, Zugriff, Veränderung oder Verbreitung durch unbefugte Dritte zu schützen.

 

18.2 Personenbezogene Daten sind solche Angaben, die geeignet sind, die Identität des AG zu bestimmen. Dazu gehören beispielsweise der (Firmen-)Name, die Anschrift, die Telefonnummer oder die E-Mailadresse. Mit Übermittlung der Bestellung nimmt der AG zur Kenntnis, dass der AN die im Zuge der Bestellung bereitgestellten personenbezogenen Daten erhebt, speichert, verarbeitet und nutzt, um den erteilten Auftrag ordnungsgemäß durchzuführen. Zu diesem Zweck ist es dem AN auch gestattet, die für die Bestellabwicklung notwendigen Daten an die mit der Durchführung der Bestellung und Zahlung befassten Unternehmen weiterzugeben. Eine Weitergabe der Daten an sonstige Dritte erfolgt nicht. Nach Ablauf der gesetzlichen Aufbewahrungspflichten werden diese Daten gelöscht, sofern der AG nicht ausdrücklich in die weitere Nutzung der Daten eingewilligt hat.

 

18.3 Sowohl der AN als auch der AG verpflichten sich wechselseitig dazu, vertrauliche Informationen, die ihnen aufgrund der Geschäftsbeziehung bekannt werden, vertraulich zu behandeln und Dritten gegenüber geheim zu halten und diese Pflicht auch ihren Mitarbeitern zu überbinden. Jede Weitergabe von Daten unterliegt den datenschutzrechtlichen Bestimmungen.

 

19. Allgemeines und Salvatorische Klausel

19.1 Vertrags-, Bestell- und Geschäftssprache ist ausnahmslos Deutsch.

 

19.2 Sollte eine Bestimmung in diesen AGB oder im Vertrag unwirksam bzw. nicht durchführbar sein oder werden, bleiben die übrigen Bestimmungen davon unberührt. Allenfalls hierdurch entstehende oder bereits vorhandene Vertragslücken sind entsprechend dem Sinngehalt und mutmaßlichem Willen der Vertragsparteien zu erschließen.

 

19.3 Mündliche Nebenabreden bestehen nicht. Ergänzungen, Nebenabreden oder Änderungen sind nur dann wirksam, wenn sie in Schriftform erfolgt sind. Dies gilt auch für das Abgehen von der Schriftform.

 

20. Anwendbares Recht, Gerichtsstand, Erfüllungsort

20.1 Diese AGB sowie alle nach Maßgabe dieser Geschäftsbedingungen abgeschlossenen Verträge unterliegen ausschließlich österreichischem materiellem Recht unter Ausschluss der Verweisungsnormen sowie unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).

 

20.2 Für alle Streitigkeiten, die sich aus oder im Zusammenhang mit diesen AGB und den nach Maßgabe dieser Geschäftsbedingungen abgeschlossenen Verträgen ergeben, wird als Gerichtsstand ausschließlich das für die Stadt Wiener Neustadt sachlich zuständige Gericht vereinbart. Der AN behält sich das Recht vor, Klage auch bei dem für den AG zuständigen Gericht zu erheben.

 

20.3 Erfüllungsort für sämtliche Verträge im Hinblick auf die Lieferung und Zahlung ist der Firmensitz des AN in A-2700 Wiener Neustadt.

 

 

 

Wiener Neustadt, im Juni 2018